Übersetzungsbüro

Beglaubigte Übersetzung
Beglaubigte Übersetzung

Beglaubigte Übersetzung

In vielen Fällen müssen Übersetzungen von Gesellschaftsverträgen, Jahresberichten, Handelsregisterauszügen usw. beglaubigt werden, damit sie amtlich anerkannt werden. Dies trifft sehr oft auf Übersetzungen für Ausschreibungen zu.  Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern (Gerichtsdolmetschern) angefertigt werden. Somit richtet sich das Sprachangebot von dem Übersetzungsbüro Wien | Connect Translations Austria GmbH nach den von den Gerichtsdolmetschern abgedeckten Sprachen und Sprachkombinationen. Bei Sprachkombinationen, für die es in Österreich keinen zuständigen Gerichtsdolmetscher gibt, können wir die Übersetzung entweder von einem Gerichtsdolmetscher im Bestimmungsland anfertigen lassen oder im Relais übersetzen lassen. Mehr Informationen zu beglaubigten Übersetzungen und deren Preis finden Sie hier.

Beglaubigte Übersetzung – Sprachen

Beglaubigte Übersetzungen zur Vorlage bei österreichischen Behörden

Damit beglaubigte Übersetzungen ausländischer Dokumente von österreichischen Behörden und Gerichten anerkannt werden, müssen sie von einem österreichischen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (Gerichtsdolmetscher) angefertigt werden. Da Gerichtsdolmetscher die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original und die Richtigkeit der Übersetzung mit einer Beglaubigungsformel, ihrer Unterschrift und einem Rundsiegel bestätigen, ist eine Revision durch einen zweiten Übersetzer nicht vorgesehen. Beglaubigte Übersetzungen werden mit dem Original bzw. mit einer (beglaubigten) Kopie des Originals zusammengeheftet. Eine beglaubigte Kopie können Sie beim Notar Ihres Vertrauens bzw. beim Gericht anfertigen lassen. Die Lieferung erfolgt per Post oder per Kurierdienst. Eine Abholung bei uns im Büro ist natürlich auch möglich.

Beglaubigte Übersetzungen zur Vorlage bei ausländischen Behörden

Damit beglaubigte Übersetzungen, die von österreichischen Gerichtsdolmetschern angefertigt wurden, von ausländischen Behörden und Gerichten anerkannt werden, ist eine diplomatische Beglaubigung der Übersetzungen erforderlich. Diese erreicht man dadurch, dass man – und dies in der richtigen Reihenfolge –

  • sich die Echtheit der Unterschrift des Gerichtsdolmetschers vom Landesgericht, bei dem der Gerichtsdolmetscher eingetragen ist, bestätigen lässt (Zwischenbeglaubigung bzw. „kleine Überbeglaubigung“),
  • eine Überbeglaubigung durch das Legalisierungsbüro des österreichischen Außenministeriums (Minoritenplatz 8 – 1014 Wien) durchführen lässt,
  • die beglaubigte Übersetzung durch die zuständige ausländische Botschaft bzw. das zuständige ausländische Konsulat legalisieren lässt.

Legalisierungsweg – Haager Übereinkommen

Zur Vorlage von in Österreich angefertigten beglaubigten Übersetzungen in Staaten, die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sind, sieht der Legalisierungsweg ein wenig anders aus.

  • Beglaubigung der Unterschrift des Gerichtsdolmetschers durch das zuständige Landesgericht (Zwischenbeglaubigung)
  • Apostillierung des Beglaubigungsvermerk durch das zuständige Landesgericht
  • Eine Legalisierung durch die zuständige ausländische Vertretung ist somit nicht mehr erforderlich, es sei denn, das Bestimmungsland der Urkunde schreibt die Legalisierung durch die konsularische oder diplomatische Vertretung vor. Die Apostille hat bei allen Mitgliedsländern des Haager Beglaubigungsübereinkommens das gleiche Aussehen und denselben Textinhalt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Text der Apostille in der jeweiligen Landessprache geschrieben ist. Eine Übersetzung der Apostille ist nicht notwendig, es sei denn, die Übersetzung wird von den Behörden im Bestimmungsland ausdrücklich verlangt.

Ist Ihnen dieser Weg zu mühsam, können wir Ihre Dokumente auch direkt im Bestimmungsland von einem dort ansässigen Gerichtsdolmetscher beglaubigt übersetzen lassen. 

Wichtige Anmerkung
Die obige Information wurde nach bestem Wissen und mit angemessener Sorgfalt recherchiert, sie erhebt jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, absolute Richtigkeit oder Aktualität. Insbesondere stellt die obige Information keine Rechtsberatung dar. Die konkrete Vorgangsweise und Rechtsgrundlage ist in bilateralen Abkommen, im Haager Beglaubigungsübereinkommen und durch Staatenpraxis geregelt. Erkundigen Sie sich vor der Auftragserteilung bei den zuständigen Behörden genau, ob eine beglaubigte Übersetzung notwendig ist und, wenn ja, welchen Kriterien und Vorschriften die Übersetzungen zu entsprechen haben, damit sie amtlich anerkannt werden.

Weiterführende Links zum Thema „beglaubigte Übersetzungen“, „Legalisierung“ und „Überbeglaubigung:

Richtlinien für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher über die richtige Herstellung von Übersetzungen (Karl Heinz Fabsits)
Liste der Mitglieder des Haager Beglaubigungsübereinkommens