Übersetzungsbüro in Regensburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Connect-Sprachenservice Regensburg GmbH

1. Geltungsbereich
1.1. Für vom Aufragnehmer erbrachte Dolmetsch-, Übersetzungs- und Serviceleistungen gelten nachstehende Bedingungen, soweit nicht anderslautende Bedingungen ausdrücklich und schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart werden.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Übersetzungsarbeiten vorbehaltlos ausführt.

2. Angebote, Auftragserteilung und Auftragsannahme
2.1. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.
2.2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verpflichten ihn nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, sofern die Annahme nicht durch Auftragsausführung erfolgt.
2.3. Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer. Eine Auftragsbestätigung erfolgt ebenfalls schriftlich per Fax, E-Mail oder auf dem Postweg. Jeder Auftrag muss den Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen; Abänderungen, Bestätigungen und Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet sein.

3. Auftragsbearbeitung
3.1. Übersetzungsarbeiten und Serviceleistungen werden unter Einhaltung der vereinbarten Qualitätskriterien und schriftlich vereinbarten Termine angefertigt bzw. ausgeführt.
3.2. Bei Übersetzungen werden Fachausdrücke, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen mitgeschickt werden, in die allgemein übliche Version übersetzt. Wünscht der Auftraggeber die Anwendung einer unüblichen Terminologie, insbesondere eine firmeneigene Terminologie, so hat er dies anzugeben.
3.3. Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die vom Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater erfolgen, der mit den Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt.

4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Bei Übersetzungsaufträgen hat der Auftraggeber ein leserliches Manuskript (gängiges Speichermedium oder Papier) zur Verfügung zu stellen. Im Interesse des Auftraggebers und der Qualität der Sprachdienstleistung, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Anforderung dem Auftragnehmer Übersetzungshilfen (Terminologiehilfen) oder einführendes Material zur Verfügung zu stellen. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
4.2. Bei Serviceaufträgen hat der Auftraggeber die zu erbringende Leistung genau zu umschreiben und schriftlich zu formulieren.
4.3. Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung oder zur Ausführung der Serviceleistung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen (Glossare, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, Konzepte, etc.). Auch die Nennung von Kontaktpersonen für Rückfragen hat rechtzeitig zu erfolgen.
4.4. Bei der Auftragserteilung sind vom Kunden die Zielsprache, Thema, Fachgebiet und Verwendungszweck des Textes, besondere Terminologiewünsche sowie besondere Wünsche hinsichtlich der Lieferzeit und Ausführungsform ( äußeres Erscheinungsbild der Übersetzung, Speicherung auf bestimmten Speichermedien etc. ) anzugeben.
4.5. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Drucklegung einen Korrekturabzug zu überlassen und die Freigabe vom Auftragnehmer abzuwarten.
4.6. Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information auszuführen.
4.7. Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
4.8. Für Recherchearbeiten hat der Kunde die zu erbringende Leistung genau zu umschreiben.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise verstehen sich in EURO, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Alle in den Angeboten des Auftragnehmers genannten Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
5.3. Die Vergütung der Übersetzungen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisen des Auftragnehmers. Je nach Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes sowie der gestalterischen Ausarbeitung der Übersetzung werden Zuschläge berechnet. Der Schwierigkeitsgrad der zu übersetzenden Texte wird nach Vorlage des zu übersetzenden Textes vom Auftragnehmer verbindlich festgelegt. Danach richtet sich die Zuordnung in die vom Auftragnehmer festgelegten Preisgruppen. Die Aufschläge sind in den Preislisten des Auftragnehmers festgelegt und werden vorher schriftlich vereinbart. Bei umfangreichen Aufträgen (ab einem Auftragswert von Euro 3.000,-) kann eine Anzahlung oder eine Zahlung in Raten entsprechend der fertig gestellten Textmenge verlangt werden.
5.4. Abrechnungsgrundlage für nicht-beglaubigte Übersetzungen ist, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, die Zahl der Wörter des zu übersetzenden Textes (= des Ausgangstextes). Die Preise für beglaubigte Übersetzungen werden aufgrund der Zahl der Zeilen (1 Normzeile = 55 Anschläge inkl. Leerzeichen) der Übersetzung (= des Zieltextes) berechnet. Vom Auftraggeber gewünschte oder von ihm veranlasste Änderungen eines schon übersetzten Textes, werden, soweit kein Übersetzungsfehler von Auftragnehmer vorliegt, zusätzlich berechnet. Für kleinere Aufträge wird eine Mindestbearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Beglaubigungen, Adaptionen von fremdsprachigen Werbetexten, Web – und Softwarelokalisierung, Texterfassung, Satz – und Druckarbeiten, Formatierungs – und Konvertierungsarbeiten, Korrekturlesen, Eilzuschläge werden gesondert nach Aufwand oder nach Vereinbarung in Rechnung gestellt. Wochenend- und Feiertragsaufträge, deren Bearbeitung ausschließlich über das Wochenende bzw. Feiertage erfolgt, werden entsprechend gegen angemessenen Aufschlag ausgeführt.
5.5. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt.
5.6. Im Falle einer Stornierung eines Übersetzungsauftrages wird der bereits angefertigte Teil der Übersetzungen, in allen Fällen aber mindestens eine Unkostenpauschale von 100 Euro in Rechnung gestellt.
5.7. Dolmetsch- und organisatorische Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Reisezeiten, Wartezeiten, An- und Abfahrtszeiten werden mit dem für die Dolmetscher- bzw. Dienstleistung geltenden Satz abgerechnet. Es gelten angebrochene Stunden als ganze Stunden, angebrochene Tage gelten als ganze Tage. Der Sitz des jeweils beauftragten Dolmetschers oder Trainers ist der Ort des Reisebeginns und des Reiseendes. Die Preise beinhalten keine Nebenkosten. Nebenkosten wie Telefon-, Fax-, Porto-, Fahrt- und Spesenkosten werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
Bei einseitiger Aufkündigung der Dienstleistung durch den Auftraggeber werden Stornogebühren erhoben. Bei Aufkündigung sechs bis vier Wochen vor festgelegtem Termin fallen 30% der vereinbarten Vertragssumme, bei Aufkündigung zwischen vier und zwei Wochen vor festgelegtem Termin fallen 50% der vereinbarten Vertragssumme, bei weniger als zwei Wochen vor festgelegtem Termin 100% der vereinbarten Vertragssumme an. Bereits erfolgte Aufwendungen (Fahrkartenerlös, Hotelbuchungen, bereits gebuchte Flugtickets etc.) sowie entstandene Bürokosten (z.B. für bereits erfolgte Buchungen von Dolmetschern, Briefings etc.) werden bei Stornierung vollständig in Rechnung gestellt. Bei Veranstaltungen während der Spitzenmonate der Konferenzsaison (Mai, Juni, September und Oktober) gilt der Stornosatz von 100% für alle Stornierungen, die später als sechs Wochen vor festgelegtem Termin erfolgen.
5.8 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar bzw. nach Rechnungslegung zu erfolgen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen ( netto ) ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
Längere Zahlungsziele, Skonti oder irgendwelche Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.A. in Anrechnung gebracht.
Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde.
Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage erheblich untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich.
Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

6. Erfüllungsgehilfen
6.1. Dem Auftragnehmer steht es frei, sich Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu bedienen.
6.2. Kontakte zwischen Kunden und einem vom Auftragnehmer eingesetzten Dritten ist, sofern es für die Erfüllung der Sprachdienstleistung oder Serviceleistung nicht erforderlich ist, nur mit Einwilligung vom Auftragnehmer erlaubt. Grundsätzlich besteht die Geschäftsverbindung nur zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsbeendigung keinerlei geschäftliche Beziehung mit vom Auftragnehmer eingesetzten externen Subauftragnehmern einzugehen.

7. Lieferung und Termine, Verzug, Speicherung von Texten 
7.1. Lieferfristen werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und können immer nur voraussichtliche Termine sein. Sie gelten nicht als verbindliche Zusicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Teillieferungen zu den vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
7.2. Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist nur dann als Fixgeschäft zu verstehen, wenn diese schriftlich und ausdrücklich als“ fix“ bezeichnet wird.
7.3. Liefertermine verschieben sich und/oder Fristen verlängern sich auch bei Fixgeschäften jedenfalls in dem Umfang, als sich der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug befindet.
7.4. Ist für die Ablieferung einer Übersetzungsarbeit oder einer Serviceleistung ein Termin fest vereinbart, kann der Auftraggeber aus einer nicht rechtzeitigen Ablieferung der Arbeit erst dann Rechte herleiten, wenn er nach Ablauf des Termins eine angemessene, aber immer mindestens 14 Tage dauernde Nachlieferungsfrist setzt.
7.5. Die Lieferung von Übersetzungen und Rechercheergebnissen erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers entweder auf handelsüblichen Datenträgern oder auf ausgedruckten Formseiten. Texte von Übersetzungen sowie Ergebnisse von Recherchetätigkeiten bleiben beim Auftragnehmer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, drei Monate nach Fertigstellung und Anzeige der Versendungsbereitschaft gespeichert. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Speicherung nicht gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.
7.6. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Sprachdienstleistung an den Kunden nachweisbar (Absendeprotokoll) abgeschickt bzw. übermittelt wurde.
Jede vom Auftragnehmer mit E-Mail versandte Erklärung, Information und Empfangsbestätigung gilt dem Auftraggeber als zugegangen, wenn die E-Mail an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wird zum Zeitpunkt des Versands.
7.7. Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.
7.8. Ist die Ablieferung der Übersetzungsarbeit oder der Serviceleistung durch unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt nicht möglich (z.B. Verkehrsstörungen, Ausfall der Stromversorgung, plötzliche Erkrankung, Streik, Aufruhr oder sonstige Betriebsstörungen) so ist während dieser Zeit der Ablauf jeglicher Frist gehemmt. Der Auftragnehmer hat das Vorliegen dieser Ereignisse dem Auftraggeber mitzuteilen.
7.9. Ist die Lieferung infolge eines EDV-Gebrechens im Bereich des Auftragnehmers zu dem vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht möglich, wird der Auftraggeber darüber umgehend informiert und der nächstmögliche Termin bekannt gegeben. Bei Verzögerungen aus diesem Grund ist ein Rücktritt erst unter der oben genannten Nachfristsetzung möglich, wenn auch der Ersatztermin nicht eingehalten wird.

8. Mängelbeseitigung, Haftung
8.1. Der Auftraggeber ist gehalten, die Übersetzung nach Erhalt auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu überprüfen, bevor er die Leistung anderweitig einsetzt.
8.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so setzen die Mängelrechte voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er einen offensichtlichen Mangel innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung der Übersetzung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Gefahrübergang anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, erlöschen die Gewährleistungsrechte.
8.4. Ist eine spezielle Übersetzungsform ( besondere Ausgestaltung ) nicht vereinbart, so ist eine Übersetzung geschuldet, die dem allgemein üblichen Standard entspricht. In diesem Fall stellt die Nichterbringung spezieller Leistungswünsche keinen Mangel dar. Der Auftraggeber haftet nicht für Folgeschäden, die durch die unterlassene oder verspätete Angabe eines anderen Verwendungszwecks der Dienstleistung als denjenigen zum Zwecke der Information entstehen und sich hierdurch die gelieferte Leistung für den beabsichtigten Verwendungszweck als ungeeignet erweist (Wiederholung der Veröffentlichung oder Werbung, Rufschädigung oder Imageverlust des Unternehmens etc.)
8.5. Ist ein Mangel auf eine fehlerhafte oder unvollständige Information durch den Auftraggeber bzw. auf Verletzung seiner Mitwirkungspflichten oder durch einen fehlerhaften Originaltext zurückzuführen, so haftet der Auftragnehmer hierfür nicht. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Ausführungsmängel oder Verzögerungen, die durch eine unklare, unrichtige oder unvollständige Auftragserteilung oder Fehler bzw. missverständliche, schlecht lesbare, unvollständige oder gar falsche Formulierungen im Ausgangstext entstehen. Dies gilt sinngemäß auch für erbrachte Dolmetschleistungen oder Serviceleistungen.
Soweit sich die Bedeutung eines Wortes bei Wörtern mit mehreren Bedeutungen nur aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes ergeben, gehen Übersetzungsfehler zu Lasten des Auftraggebers, wenn dieser das zur Anfertigung der Übersetzung erforderliche begleitende Informationsmaterial dem Auftragnehmer nicht ausgehändigt hat.
8.6. Soweit ein Mangel der Übersetzung vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Übersetzung berechtigt.
8.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.8. Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihr Beschäftigten zur Geheimhaltung des Inhaltes der Übersetzungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beschäftigten haftet der Auftragnehmer nicht.
8.9. Beanstandung bei Dolmetscheraufträgen: Stuft der Auftraggeber die Leistung eines Dolmetschers als mangelhaft ein, muss er dies dem Auftragnehmer umgehend in schriftlicher Form, unter konkreter Nennung der Mängel, anzeigen. Im Falle einer Beanstandung wird der Auftragnehmer den vom Auftraggeber angezeigten Mangel prüfen. Wird die Beanstandung als berechtigt beurteilt, behält sich der Auftragnehmer das Recht der Nacherfüllung vor, was beispielsweise den Austausch des Dolmetschers bedeuten kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Rückerstattung seiner im Voraus erbrachten Zahlungen fordern. Die Höhe der Rückerstattung wird individuell verhandelt und richtet sich nach dem Ausmaß der Beanstandung.
8.10. Gewährleistungsansprüche bzw. Beanstandungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.
8.11. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch Viren, Trojaner, Autodialer, Spammail oder vergleichbare Daten verursachte Schäden. Unsere EDV – Anlagen (Netzwerk, Workstations, Programme, Dateien usw.) werden regelmäßig auf derartige Viren und Daten überprüft. Bei Lieferungen von Dateien per DFÜ (Modem), E-Mail oder andere Fernübertragungen ist der Auftraggeber für eine endgültige Viren- und Datenüberprüfung der übertragenen Daten- und Textdateien zuständig. Eventuelle Schadensersatzansprüche werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Die elektronische Übertragung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für schadhafte, unvollständige oder verlorengegangene Texte und Daten durch die elektronische Übertragung.
8.12. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
8.13. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Ausführungsmängel oder sonstige Fehler, die lediglich auf mündlichen oder fernmündlichen Angaben des Auftraggebers beruhen, sofern dieser nicht bei der Auftragserteilung seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung des Gesprächsinhalts erteilt hat.
8.14. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der oben aufgeführten Pflichten des Kunden ergeben. Wird der Auftragnehmer aufgrund einer Sprachdienstleistung wegen einer Verletzung des Urheberrechts in Anspruch genommen, oder werden Ansprüche Dritter geltend gemacht, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer in vollem Umfang von der Haftung frei.
8.15. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
8.16. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
8.17. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
8.18. Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
8.19. Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5. sinngemäß.
8.20. Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenommen für ein Auswahlverschulden.
8.21. Für Korrekturleistungen von Übersetzungen Dritter wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.
8.22. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Gesamthaftung
9.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2. Die Begrenzung nach Abs. 9.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen geheim zu halten und angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte von diesen Informationen oder Unterlagen Kenntnis nehmen und/oder diese Informationen und Unterlagen verwerten können. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, sobald die vertraulichen Informationen offenkundig sind oder dem Auftragnehmer bereits bekannt waren. Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen des Auftraggebers grundsätzlich nicht an unbefugte Dritte weitergeben, er kann aber zur Erbringung der Dienstleistungen Dritte einsetzen, sofern diese zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Geheimhaltungsschutz endet drei Jahre nach Übermittlung der Informationen oder Unterlagen an den Auftragnehmer. Bei der elektronischen Übertragung von Texten und Daten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gewähren wir aufgrund der externen Eingriffsmöglichkeiten keinen absoluten Geheimnisschutz.

11. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
Die Übersetzung, die Serviceleistung oder das Ergebnis der Recherchearbeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum vom Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält sich sein Urheberrecht vor.

12. Schad- und Klagloshaltung durch den Auftraggeber / Urheberrecht 
12.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
12.2. Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber den Verwendungszweck anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung entsprechen.
12.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu andern als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

13. Gerichtsstand
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Regensburg, soweit beide Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind.
13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

15. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an der Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Regensburg, am 12. Januar 2024